Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)
Stand: 14.08.2026 · Version 2026-08-14 · Drucken / als PDF speichern
Diese Fassung gilt für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern gilt die AGB für Verbraucher (B2C).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen:
- Grafik- und Kommunikationsdesign,
- Logo- und Markengestaltung,
- Corporate Design,
- Printdesign,
- Webdesign und Webentwicklung,
- UI-/UX-Design,
- SEO und Monitoring,
- Wartung und Pflege von Websites,
- technische und gestalterische Barrierefreiheitsleistungen,
- Fotografie,
- Social-Media-Design,
- Beratung und Konzeption sowie
- sonstige Medien- und Gestaltungsleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber den in Absatz 1 genannten Auftraggebern. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.
(3) Maßgeblich ist ausschließlich die bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogene und durch Stand bzw. Versionsnummer bezeichnete Fassung dieser AGB.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen sich vorrangig nach: 1. dem jeweiligen Einzelvertrag, 2. dem ausdrücklich einbezogenen Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Anlagen, 3. ausdrücklich vereinbarten Nachträgen und Change Requests, 4. ergänzend diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ist für ein Angebot eine Annahmefrist angegeben, kann es innerhalb dieser Frist angenommen werden. Fehlt eine Annahmefrist, kann ein verbindliches Angebot innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden.
(3) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Annahme eines verbindlichen Angebots,
- Unterzeichnung eines Einzelvertrags,
- Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder
- Aufnahme der Leistung aufgrund einer eindeutigen Beauftragung des Auftraggebers.
(4) Änderungen oder Erweiterungen eines bereits vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag sowie ausdrücklich vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen.
(2) Leistungen, Funktionen, Inhalte, Varianten oder Eigenschaften, die dort nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Allgemeine Leistungsbezeichnungen wie insbesondere:
- „Redesign",
- „responsive",
- „SEO",
- „Performance-Optimierung",
- „barrierefrei",
- „barrierearm",
- „Wartung",
- „Backend",
- „Monitoring" oder
- vergleichbare Begriffe
begründen ausschließlich den Leistungsumfang, der hierzu im konkreten Angebot oder Vertrag beschrieben wurde.
(4) Eine bestimmte subjektive gestalterische Wirkung wird nicht geschuldet. Ebenso wird ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich als verbindliches Leistungsergebnis vereinbart wurde. Insbesondere werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine bestimmten:
- Umsätze,
- Verkäufe,
- Anfragen,
- Leads,
- Besucherzahlen,
- Conversion-Raten,
- Reichweiten,
- Suchmaschinenpositionen,
- Rankings oder
- sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse
geschuldet.
(5) Soweit ein bestimmter technischer Messwert, Prüfstandard oder Abnahmewert geschuldet sein soll, muss dieser ausdrücklich vereinbart werden.
(6) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung des Auftrags geeignete technische, gestalterische und organisatorische Methoden wählen, soweit nicht eine bestimmte Umsetzungsmethode ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Dateien, Entscheidungen, Freigaben, technischen Angaben und Zugangsdaten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Texte,
- Bilder,
- Logos,
- Videos,
- Kontaktdaten,
- Preisangaben,
- Leistungsbeschreibungen,
- Rechtstexte,
- Zugangsdaten,
- Hostinginformationen,
- technische Spezifikationen und
- sonstige projektbezogene Informationen.
(2) Der Auftraggeber benennt auf Verlangen einen entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartner. Der Auftragnehmer darf projektbezogene Erklärungen, Änderungswünsche und Freigaben dieses Ansprechpartners als verbindliche Erklärungen des Auftraggebers behandeln.
(3) Rückmeldungen anderer Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter, Familienangehöriger, Agenturen oder sonstiger Dritter werden erst verbindlich, wenn sie vom benannten Ansprechpartner bestätigt oder durch diesen übermittelt werden.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, widersprüchliche Weisungen verschiedener Beteiligter selbst aufzulösen. Bis zu einer eindeutigen Entscheidung des Auftraggebers darf die Bearbeitung des betroffenen Projektteils ausgesetzt werden.
(5) Der Auftraggeber ist für die sachliche und fachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte verantwortlich, soweit eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
(6) Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche Rechte zu verfügen, die zur vertragsgemäßen Nutzung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlich sind.
(7) Wird der Auftragnehmer wegen der vertragsgemäßen Verwendung vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen frei, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.
(8) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, fehlende Inhalte selbst zu recherchieren, zu erstellen oder zu beschaffen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(9) Soweit technisch oder gestalterisch sinnvoll, darf der Auftragnehmer vorübergehend mit Platzhalter- oder Musterinhalten arbeiten.
§ 5 Feedback, Freigaben und Kommunikation
(1) Soweit keine andere Frist vereinbart wurde, soll der Auftraggeber erforderliche Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der betreffenden Aufforderung oder des Projektstands erteilen.
(2) Feedback ist gesammelt, eindeutig und vollständig zu übermitteln. Unvollständige, widersprüchliche oder nicht ausreichend konkrete Rückmeldungen gelten erst als vollständig erteilt, wenn die für eine Umsetzung erforderlichen Informationen vorliegen.
(3) Projektbezogene:
- Freigaben,
- Änderungswünsche,
- Kostenfreigaben,
- Change Requests und
- Abnahmen
sollen aus Beweisgründen in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes Projektmanagementsystem, erfolgen.
(4) Mit einer Freigabe bestätigt der Auftraggeber den betreffenden Projektstand als Grundlage der weiteren Bearbeitung.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor seiner Freigabe insbesondere:
- Texte,
- Schreibweisen,
- Namen,
- Zahlen,
- Preise,
- Termine,
- Kontaktdaten,
- Bilder,
- Gestaltung und
- sonstige von ihm zu verantwortende Inhalte
zu prüfen.
(6) Änderungen eines bereits freigegebenen Projektstands können eine Zusatzleistung darstellen. Dies gilt insbesondere bei:
- geänderten Vorstellungen,
- nachträglich hinzugezogenen Entscheidungsträgern,
- geänderten internen Vorgaben,
- Rücknahme zuvor verlangter Änderungen oder
- erneuter Änderung bereits auf Kundenwunsch angepasster Inhalte.
(7) Vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel bleiben hiervon unberührt.
(8) Das bloße Schweigen des Auftraggebers auf einen Entwurfs- oder Zwischenstand gilt nicht allein aufgrund Zeitablaufs als gestalterische Freigabe.
§ 6 Korrekturschleifen
(1) Im Leistungsumfang sind ausschließlich die im Angebot oder Einzelvertrag vereinbarten Korrekturschleifen enthalten. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung sind zwei Korrekturschleifen enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife ist eine einmalige, in sich abgeschlossene Überarbeitungsrunde zu einem konkreten vom Auftragnehmer vorgelegten Entwurfs-, Entwicklungs- oder Bearbeitungsstand.
(3) Der Auftraggeber übermittelt sämtliche Änderungswünsche einer Korrekturschleife gesammelt, vollständig und so konkret, dass Art und Umfang der gewünschten Änderungen eindeutig erkennbar sind.
(4) Solange der Auftragnehmer noch nicht mit der Umsetzung begonnen hat, können mehrere Mitteilungen des Auftraggebers zu einem gemeinsamen Feedback-Paket zusammengefasst werden.
(5) Mit Beginn der Umsetzung gilt das bis zu diesem Zeitpunkt vorliegende Feedback-Paket als vollständig und die betreffende Korrekturschleife als begonnen.
(6) Mit Übermittlung des entsprechend überarbeiteten Projektstands gilt die Korrekturschleife als abgeschlossen.
(7) Änderungswünsche, die nach Beginn der Umsetzung einer Korrekturschleife zusätzlich eingehen, sind nicht Bestandteil dieser laufenden Korrekturschleife. Sie werden einer weiteren noch verfügbaren Korrekturschleife zugeordnet oder nach Ausschöpfung der vereinbarten Korrekturschleifen als Zusatzleistung behandelt.
(8) Eine Korrekturschleife umfasst Änderungen innerhalb des bereits vereinbarten Gestaltungs- und Leistungskonzepts. Hierunter können insbesondere kleinere Anpassungen fallen an:
- Farben,
- Schriften,
- Größen,
- Abständen,
- Positionierungen,
- vorhandenen Texten,
- vorgesehenen Bildern und
- der Anordnung bestehender Elemente.
(9) Nicht Bestandteil einer Korrekturschleife sind insbesondere:
- neue oder wesentlich geänderte Gestaltungskonzepte,
- grundlegende Neugestaltung bereits entwickelter Bereiche,
- neue Seiten oder Sektionen,
- neue Funktionen oder Module,
- grundlegende Änderungen von Navigation oder Informationsarchitektur,
- zusätzliche Designvarianten oder Alternativentwürfe,
- nachträglich hinzugekommene Anforderungen,
- Änderungen bereits freigegebener Leistungen,
- Rückkehr zu einem früheren Projektstand,
- Rücknahme bereits verlangter und umgesetzter Änderungen,
- erneute Änderung eines bereits auf Kundenwunsch geänderten Elements sowie
- zusätzliche Inhalte außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
Diese Leistungen gelten als Zusatzleistungen bzw. Change Requests.
(10) Die Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels wird nicht auf eine Korrekturschleife angerechnet. Eine Änderung von Geschmack, Präferenz, Zielsetzung oder nachträglich entstandenen Anforderungen des Auftraggebers stellt hingegen keinen Mangel dar.
§ 7 Change Requests und Zusatzleistungen
(1) Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Requests bzw. Zusatzleistungen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- zusätzliche Seiten,
- zusätzliche Funktionen,
- zusätzliche Varianten,
- zusätzliche Inhalte,
- grundlegende Konzeptänderungen,
- Änderungen freigegebener Projektstände,
- zusätzliche Meetings,
- zusätzliche Beratung sowie
- technische Erweiterungen.
(3) Vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über den voraussichtlichen Mehraufwand bzw. die voraussichtlichen Zusatzkosten.
(4) Zusatzleistungen werden erst nach entsprechender Beauftragung bzw. Freigabe des Auftraggebers durchgeführt.
(5) Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stundensatz.
(6) Zusatzleistungen können eine angemessene Verschiebung vereinbarter Projekttermine zur Folge haben.
(7) Eine einmalig aus Kulanz oder ohne zusätzliche Berechnung erbrachte Mehrleistung führt nicht zu einer dauerhaften Erweiterung des vertraglichen Leistungsumfangs und begründet keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen bei späteren Projekten oder Projektphasen.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung.
(2) Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Abschlags- und Teilzahlungen können entsprechend dem im Angebot oder Vertrag vereinbarten Zahlungsplan verlangt werden.
(5) Zusatzleistungen werden nur nach Maßgabe des § 7 gesondert berechnet.
(6) Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, erfolgt diese im 15-Minuten-Takt. Jede angefangene Viertelstunde wird anteilig auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
(8) Bei Entgeltforderungen gegenüber einem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale.
(9) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
(10) Aufrechnung und Zurückbehaltung stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und mit der Forderung des Auftragnehmers in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
§ 9 Termine, Projektverzögerung und Projektstillstand
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Vereinbarte Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
(3) Verzögert sich eine für die weitere Bearbeitung erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich hiervon abhängige Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung sowie um einen angemessenen Zeitraum zur erneuten organisatorischen Einplanung.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ursprünglich reservierte Projektkapazitäten während einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung dauerhaft freizuhalten.
(5) Nach Wegfall der Verzögerung wird das Projekt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten wieder eingeplant. Ein Anspruch auf unmittelbare Fortsetzung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt besteht nicht.
(6) Unterbleibt eine zur Projektfortführung notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung länger als 14 Kalendertage, darf der Auftragnehmer das Projekt organisatorisch zurückstellen und reservierte Kapazitäten anderweitig vergeben.
(7) Dauert ein vom Auftraggeber verursachter Projektstillstand länger als 30 Kalendertage, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen.
(8) Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
§ 10 Leistungsaussetzung und unterlassene Mitwirkung
(1) Der Auftragnehmer darf die weitere Leistungserbringung aussetzen, soweit ihm ein gesetzliches Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies kann insbesondere bei:
- Zahlungsverzug oder
- fehlender für die Leistung erforderlicher Mitwirkung
in Betracht kommen.
(2) Soweit gesetzlich erforderlich und nach den Umständen möglich, wird dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung bzw. Nachholung der Mitwirkung gesetzt.
(3) Während einer berechtigten Leistungsaussetzung laufen hiervon betroffene Bearbeitungsfristen nicht weiter. Betroffene Termine verschieben sich um die Dauer der Unterbrechung und einen angemessenen Zeitraum zur erneuten Einplanung.
(4) Ist für die Herstellung eines Werks eine Handlung des Auftraggebers erforderlich und unterlässt dieser diese Handlung, bleiben insbesondere die gesetzlichen Rechte aus §§ 642 und 643 BGB unberührt.
(5) Der Auftragnehmer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Frist zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkung bestimmen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die gesetzlich vorgesehene Vertragsbeendigung erklären.
§ 11 Entwürfe, Arbeitsdateien, Lieferformate und Know-how
(1) Vorgelegte Entwürfe, Zwischenstände, Testversionen, Staging-Versionen und sonstige Arbeitsstände dienen bis zur Freigabe bzw. Fertigstellung grundsätzlich der projektbezogenen Abstimmung.
(2) Aus der Bereitstellung eines Zwischenstands folgt keine Erklärung, dass dieser vollständig, abnahmefähig oder für den produktiven Einsatz geeignet ist.
(3) Nicht ausgewählte, nicht beauftragte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Design-Arbeitsdateien wie insbesondere:
- PSD,
- AI,
- INDD,
- Figma-Dateien oder
- vergleichbare editierbare Arbeitsdateien
werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Bei Webprojekten richtet sich die Herausgabe technischer Projektdateien insbesondere aus HTML, CSS, JavaScript, PHP oder vergleichbaren Formaten nach dem vereinbarten Lieferumfang.
(6) Nicht geschuldet ist die Herausgabe interner:
- Werkzeuge,
- Vorlagen,
- Bibliotheken,
- Routinen,
- Framework-Komponenten,
- Skripte,
- Automatisierungen und
- sonstiger projektübergreifend eingesetzter Hilfsmittel,
soweit diese nicht ausdrücklich als Liefergegenstand vereinbart wurden.
(7) Allgemeines fachliches und technisches Know-how, Arbeitsmethoden, Routinen und nicht kundenspezifische wiederverwendbare Komponenten verbleiben beim Auftragnehmer. Diese dürfen für andere Projekte weiterverwendet werden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen oder ausschließlich eingeräumten Rechte des Auftraggebers verletzt werden.
§ 12 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse verbleiben urheberrechtlich beim jeweiligen Urheber.
(2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich die im Angebot oder Vertrag bezeichneten Nutzungsrechte. Ohne abweichende Vereinbarung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck.
(3) Die Einräumung bzw. Übertragung vereinbarter Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
(4) Technisch notwendige:
- Formatänderungen,
- Größenanpassungen,
- Komprimierungen und
- mediengerechte Konvertierungen
innerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks sind zulässig.
(5) Weitergehende Bearbeitungsrechte bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
(6) Soweit dem Auftraggeber ein Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde, darf er Dritte mit technischer Wartung, Pflege oder Weiterentwicklung des Arbeitsergebnisses für seine eigenen Zwecke beauftragen.
(7) Eine eigenständige wirtschaftliche Weiterübertragung oder Veräußerung der Nutzungsrechte an Dritte ist hiervon nicht umfasst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(8) Für Logos, Markenauftritte, Fotografien oder sonstige Leistungen können im jeweiligen Angebot abweichende bzw. weitergehende Nutzungsrechte vereinbart werden.
(9) Die Nutzung von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer zu Eigenwerbungszwecken, insbesondere im Portfolio oder als Referenz, ist zulässig, soweit:
- keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung besteht,
- keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt werden,
- keine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt und
- keine Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 13 KI-gestützte Leistungserstellung
(1) Der Auftragnehmer darf zur Erbringung seiner Leistungen Werkzeuge künstlicher Intelligenz insbesondere für:
- Recherche,
- Ideenfindung,
- Konzeption,
- Textunterstützung,
- Bildgenerierung,
- Entwurfsentwicklung,
- Bildbearbeitung und
- technische Unterstützung
einsetzen, soweit dies im konkreten Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(2) Personenbezogene, vertrauliche oder nicht öffentliche Inhalte des Auftraggebers werden nur entsprechend den datenschutzrechtlichen, vertraglichen und technischen Anforderungen verarbeitet.
(3) Rein KI-generierte Bestandteile können abhängig von Art und Umfang des menschlichen Gestaltungsbeitrags urheberrechtlich oder anderweitig nur eingeschränkt geschützt sein. Eine Garantie für Schutzfähigkeit, Exklusivität oder Alleinstellung rein KI-generierter Bestandteile wird nicht übernommen.
(4) Soweit für den vorgesehenen Verwendungszweck ein eigener gestalterischer Beitrag erforderlich oder vereinbart ist, kann der Auftragnehmer KI-generierte Ergebnisse entsprechend weiterbearbeiten. Eine Garantie dafür, dass jeder einzelne Bestandteil selbstständig urheberrechtlich schutzfähig wird, wird hierdurch nicht begründet.
(5) Sofern keine gesonderte Rechts-, Marken-, Design- oder Rechteprüfung ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keine umfassende rechtliche Prüfung KI-gestützter Arbeitsergebnisse auf Rechte Dritter.
(6) Der Auftragnehmer verwendet keine Inhalte, bei denen ihm konkrete Rechtsverletzungen bekannt sind.
(7) Stellt der Auftraggeber selbst KI-generierte Inhalte, Vorgaben oder Vorlagen bereit, ist er für die erforderlichen Nutzungsrechte und die Zulässigkeit ihrer vertragsgemäßen Verwendung verantwortlich, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(8) Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten werden beachtet, soweit diese auf die konkrete Leistung Anwendung finden und zum Verantwortungsbereich des Auftragnehmers gehören.
§ 14 Webdesign, Drittanbieter und technische Rahmenbedingungen
(1) Bei Webprojekten richtet sich die technische Umsetzung nach der im Angebot ausdrücklich vereinbarten Systemarchitektur.
(2) Wird eine statische Website vereinbart, ist ein redaktionell administrierbares CMS oder Backend nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Responsive Umsetzung bedeutet eine funktionale und gestalterisch angemessene Anpassung an die im Angebot vereinbarten bzw. marktüblichen Bildschirmgrößen. Eine individuell optimierte Variante für jedes verfügbare Gerät oder jede Bildschirmauflösung wird nicht geschuldet.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die technische Umsetzung für aktuelle, vom jeweiligen Hersteller unterstützte Versionen marktüblicher Browser und Betriebssysteme.
(5) Eine pixelidentische Darstellung auf sämtlichen:
- Browsern,
- Betriebssystemen,
- Geräten,
- Displaygrößen und
- Auflösungen
wird nicht geschuldet. Geringfügige technisch bedingte Darstellungsunterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern die wesentliche Funktionalität und Nutzbarkeit erhalten bleibt.
(6) Soweit eine Leistung von Produkten, Diensten oder Systemen Dritter abhängt, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die vereinbarte fachgerechte Einrichtung bzw. Integration.
(7) Eine dauerhafte:
- Verfügbarkeit,
- unveränderte Funktionsweise,
- Kompatibilität,
- Weiterentwicklung oder
- Lizenzierbarkeit
von Drittanbieterprodukten wird nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für:
- Hostinganbieter,
- Domains,
- APIs,
- Plugins,
- Themes,
- CMS,
- Browser,
- Betriebssysteme,
- Suchmaschinen,
- Social-Media-Plattformen,
- Kartenservices,
- Analyse- und Trackingdienste sowie
- externe Schrift- und Mediendienste.
(8) Wird ein Drittprodukt nach Fertigstellung eingestellt, wesentlich verändert oder nicht mehr unterstützt, stellt eine hierdurch erforderlich werdende Migration, Ersatzimplementierung oder technische Anpassung grundsätzlich eine Zusatzleistung dar.
(9) Veränderungen externer Systeme nach vertragsgemäßer Fertigstellung begründen keinen Mangel der ursprünglichen Leistung, sofern diese bei Abnahme vertragsgemäß funktionierte.
(10) Verändert der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter das Arbeitsergebnis nach Übergabe, ist der Auftragnehmer nicht für Fehler oder Funktionsbeeinträchtigungen verantwortlich, die hierdurch verursacht wurden. Gesetzliche Ansprüche wegen hiervon unabhängiger ursprünglicher Mängel bleiben unberührt.
(11) Fehleranalyse und Wiederherstellung nach Fremdänderungen können als Zusatzleistung abgerechnet werden, soweit die Ursache nicht in einem vom Auftragnehmer zu vertretenden ursprünglichen Mangel liegt.
(12) Domains, Hostingverträge und dauerhaft für den Auftraggeber genutzte Drittanbieter-Accounts sollen, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart wurde, auf den Auftraggeber selbst eingerichtet werden.
§ 15 Performance, SEO und digitale Barrierefreiheit
(1) „Performance-Optimierung" bezeichnet angemessene technische Maßnahmen zur Optimierung von Ladeverhalten, Datenmenge und Ressourcennutzung im vereinbarten technischen Rahmen.
(2) Ein bestimmter:
- PageSpeed-Wert,
- Lighthouse-Wert,
- Core-Web-Vitals-Wert oder
- sonstiger technischer Messwert
wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich als verbindliches Abnahmekriterium vereinbart wurde.
(3) SEO-Leistungen dienen der technischen und/oder inhaltlichen Verbesserung der Voraussetzungen für Auffindbarkeit und Einordnung durch Suchmaschinen. Ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Position oder eine bestimmte Sichtbarkeitssteigerung wird nicht garantiert.
(4) Suchmaschinen und externe Plattformen können Darstellung, Ranking, Suchergebnisse und technische Anforderungen eigenständig verändern.
(5) Soweit Leistungen zur digitalen Barrierefreiheit vereinbart werden, bestimmen sich:
- technischer Standard,
- Konformitätsstufe,
- Seitenumfang und
- Prüfungsumfang
ausschließlich nach der konkreten Leistungsbeschreibung.
(6) Eine vollständige WCAG-, BITV-, BFSG- oder sonstige gesetzliche Konformität wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Technische oder gestalterische Leistungen zur Barrierefreiheit stellen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine rechtliche Prüfung darüber dar, welche gesetzlichen Verpflichtungen auf den Auftraggeber Anwendung finden.
§ 16 Wartung, Pflege, Monitoring und Datensicherung
(1) Bei Wartungs-, Pflege- oder Monitoringverträgen sind ausschließlich die im jeweiligen Tarif bzw. Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen geschuldet.
(2) Soweit Updates vereinbart sind, umfasst die Leistung die Durchführung technisch verfügbarer und nach fachlicher Einschätzung geeigneter Aktualisierungen der vom Wartungsvertrag erfassten Systeme, Komponenten und Erweiterungen.
(3) Eine vereinbarte Funktionsprüfung umfasst eine angemessene Kontrolle wesentlicher Funktionen nach Durchführung der betreffenden Arbeiten.
(4) Umfangreiche Fehlerbehebungen, Migrationen oder Anpassungen aufgrund:
- eingestellter Drittsoftware,
- fehlerhafter Drittsoftware,
- Inkompatibilitäten,
- geänderter APIs,
- nicht mehr unterstützter Themes oder Plugins oder
- erheblicher Änderungen externer Systeme
sind nur dann Bestandteil des Wartungstarifs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Sicherheitsmaßnahmen wie:
- Monitoring,
- Malware-Scans,
- Login-Schutz,
- Spam-Schutz oder
- sonstige Sicherheitsmaßnahmen
dienen der Risikoreduzierung. Eine vollständige Verhinderung von Angriffen, Schadsoftware, Sicherheitslücken oder unbefugten Zugriffen kann nicht garantiert werden.
(6) Umfang, Intervall und Aufbewahrungsdauer vereinbarter Datensicherungen bestimmen sich nach dem gebuchten Tarif bzw. Angebot.
(7) Eine Wiederherstellung setzt das Vorhandensein einer technisch verwertbaren Sicherung voraus.
(8) Nicht vom vereinbarten Backupumfang erfasste Systeme, insbesondere E-Mail-Postfächer oder externe Plattformdaten, sind nicht Bestandteil der Datensicherung.
(9) Eine vereinbarte Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zum Beginn der Bearbeitung bzw. einer qualifizierten ersten Rückmeldung. Eine Reaktionszeit ist keine garantierte Fehlerbehebungs- oder Wiederherstellungszeit.
(10) Servicezeiten bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine gesonderte Vereinbarung, gelten als Servicezeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg.
(11) Außerhalb der Servicezeiten eingehende Störungsmeldungen gelten mit Beginn der nächsten Servicezeit als eingegangen.
(12) In einem Wartungstarif enthaltene Zeitkontingente gelten ausschließlich für den jeweils bezeichneten Abrechnungszeitraum. Nicht verbrauchte Inklusivzeit wird nicht übertragen oder ausgezahlt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 17 Fremdleistungen, Lizenzen und Rechtsprüfung
(1) Kosten für Fremdlizenzen und Drittleistungen sind nicht in der Vergütung enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für:
- Stockmaterial,
- Schriften,
- Plugins,
- Themes,
- Software,
- APIs,
- Hosting,
- Domains,
- Zertifikate,
- KI-Dienste,
- Studios,
- Druckereien und
- sonstige externe Dienstleister.
(2) Der Auftraggeber trägt laufende Drittanbieter- und Lizenzkosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Eine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich als eigenständige Leistung vereinbart wurde und rechtlich zulässig erbracht werden kann. Dies betrifft insbesondere:
- Markenrecht,
- Wettbewerbsrecht,
- Datenschutz,
- DSGVO,
- Impressumspflichten,
- Cookie-/Consent-Fragen,
- Barrierefreiheitsrecht,
- Urheberrecht und
- sonstige gesetzliche Pflichtangaben.
(4) Die technische Erstellung, Einrichtung oder Einbindung von:
- Impressumsseiten,
- Datenschutzseiten,
- Consent-Systemen,
- Cookie-Bannern,
- Trackingdiensten,
- Barrierefreiheitsinformationen oder
- vergleichbaren Komponenten
beinhaltet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine rechtliche Prüfung ihrer konkreten Zulässigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität.
(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Rechtstexte werden grundsätzlich entsprechend seiner Vorgaben technisch integriert.
§ 18 Gewährleistung und Mängel
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im Folgenden nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel nach Bereitstellung oder Übergabe innerhalb angemessener Zeit möglichst konkret in Textform mitteilen. Soweit gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, im konkreten Vertragsverhältnis tatsächlich Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
(3) Beanstandungen sollen Art, Umfang und — soweit möglich — die Umstände des Mangels so konkret beschreiben, dass dem Auftragnehmer eine Prüfung ermöglicht wird.
(4) Bei einem berechtigten Mangel ist dem Auftragnehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(6) Keine Mängel sind insbesondere:
- nachträglich geänderte Vorstellungen des Auftraggebers,
- neue Anforderungen,
- reine Geschmacksänderungen,
- nach Freigabe gewünschte Änderungen oder
- technisch unerhebliche Darstellungsabweichungen innerhalb des vereinbarten Rahmens.
(7) Für die sachliche Richtigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter oder ausdrücklich freigegebener Inhalte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit deren Prüfung nicht Bestandteil des Auftrags war.
(8) Mängelrechte hinsichtlich vom Auftragnehmer zu vertretender Fehler bleiben hiervon unberührt.
§ 19 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit die vereinbarte Leistung Werkvertragscharakter hat und abnahmefähig ist, stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung zur Abnahme bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
(4) Verweigert der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion.
(5) Änderungs-, Erweiterungs- oder Optimierungswünsche, die keinen Mangel darstellen, hindern die Abnahme nicht.
(6) Eine Produktivsetzung oder Veröffentlichung ersetzt eine ausdrücklich erforderliche Abnahme nicht zwingend; die gesetzlichen Regelungen bleiben maßgeblich.
§ 20 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien sowie
- in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Eine gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Bestimmungen nicht verbunden.
(7) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer — soweit nicht nach den vorstehenden Absätzen unbeschränkt gehaftet wird — nur für denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre.
(8) Soweit der Auftragnehmer vertraglich ausdrücklich selbst die Datensicherung übernommen hat, bleibt seine Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung dieser Leistung unberührt.
§ 21 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken.
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht grundsätzlich fünf Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(3) Für Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen und sonstige Informationen, deren Schutzbedürftigkeit nach Ablauf dieser Frist fortbesteht, gilt die Verpflichtung für die Dauer ihrer Schutzbedürftigkeit fort.
(4) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind,
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(5) Die zulässige Eigenwerbung gemäß § 12 Abs. 9 bleibt unberührt.
§ 22 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Auftragsverarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer in eigener Verantwortlichkeit ergeben sich aus dessen Datenschutzhinweisen.
§ 23 Archivierung und Datensicherung nach Projektende
(1) Eine dauerhafte Archivierung von Projekt-, Arbeits-, Quell- oder Originaldateien ist nicht geschuldet, sofern keine gesonderte Archivierungsleistung vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht mehr benötigte Projektdateien frühestens zwölf Monate nach Abschluss des betreffenden Projekts zu löschen, soweit:
- keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten,
- keine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen,
- keine laufenden Vertragsverhältnisse oder
- sonstige rechtliche Gründe
entgegenstehen.
(3) Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Sicherung der ihm übergebenen Endprodukte und Dateien verantwortlich, soweit keine laufende Datensicherungsleistung vereinbart wurde.
(4) Eine spätere Wiederbeschaffung bereits übergebener und anschließend nicht mehr vorhandener Dateien wird nicht geschuldet.
§ 24 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Die gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
(2) Soweit ein Werkvertrag vorliegt, kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Vollendung kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach § 648 BGB.
(3) Bei unterlassener erforderlicher Mitwirkung des Auftraggebers richten sich die Rechte des Auftragnehmers insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB.
(4) Beide Vertragsparteien können einen Werkvertrag unter den Voraussetzungen des § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen.
(5) Ein wichtiger Grund liegt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann.
(6) Beruht der Kündigungsgrund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erforderlich, soweit gesetzlich vorgesehen.
(7) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung darf der bis dahin erreichte Leistungsstand durch geeignete Unterlagen dokumentiert werden. Hierzu können insbesondere dienen:
- Screenshots,
- Versionsstände,
- Dateien,
- Projektprotokolle,
- Freigaben und
- sonstige geeignete Nachweise.
(8) Jede Vertragspartei kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Feststellung des bis zur Kündigung erreichten Leistungsstands verlangen.
(9) Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem jeweiligen Beendigungsgrund und den gesetzlichen Vorschriften. Eine davon unabhängige pauschale Kündigungsvergütung wird nicht vereinbart.
(10) Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Wartungs-, Pflege- oder Monitoringverträgen, richten sich Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist vorrangig nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Wartungs-, Pflege- oder Monitoringverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(11) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bei Dauerschuldverhältnissen unberührt.
§ 25 Folgen der Vertragsbeendigung
(1) Nach Beendigung des Vertrags sind die bis zum Beendigungszeitpunkt fälligen und nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen abrechnungsfähigen Leistungen zu vergüten.
(2) Bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Fremd- oder Lizenzkosten können nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich abzurechnen sein.
(3) Nutzungsrechte werden nur in dem Umfang eingeräumt, wie dies nach Vertrag, Leistungsstand und vollständiger Bezahlung geschuldet ist.
(4) Nicht fertiggestellte Zwischenstände sind grundsätzlich keine produktions- oder einsatzbereiten Endprodukte.
(5) Werden unfertige Arbeitsstände aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder gesetzlicher Verpflichtung herausgegeben, wird nicht zugesichert, dass diese ohne weitere Bearbeitung für den ursprünglich vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
(6) Gesetzliche Mängel-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber:
- Kaufmann,
- juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem sonstigen gesetzlichen Grund zulässig ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis: Diese AGB ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei besonderen Vertragskonstellationen, internationalen Geschäften oder größeren Projektvolumina wird die Prüfung durch einen Rechtsanwalt empfohlen.